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Fraulautern

 

"1. Die Anfänge des Klosters Fraulautern Über die Gründung des Klosters Fraulautern besteht folgende Sage im Volksmund: "In der Nähe Fraulauterns wohnte in seinem Schloß Tiefenbach ein vornehmer Graf namens Adalbert. Eines Tages, als der Graf mit Freunden auf der Jagd war, folgte ihm sein einziges Söhnchen. Vom Wege abgekommen, verirrte es sich in den ausgedehnten Waldungen. Alle Nachforschungen blieben erfolglos. Der Graf machte nun das Gelübde, an der Stelle, wo man seinen Sohn lebend oder tot wiederfinden würde, ein Kloster zu erbauen. - Nach zwei Jahren fand man die Leiche des Kindes in dem Bache, der unweit des Klosters in die Saar mündet. Der Graf erfüllte das Gelübde und erbaute eine Kapelle und das Kloster, dem er reiche Güter stiftete."

Eine Urkunde vom Jahre 1154 bestätigt die Schenkung des Ritters Adalbert an den Erzbischof Meinher von Trier (1127-1129). Mönche der Abtei Mettlach sollten das Kloster aufbauen. Als Mettlach zögerte, kaufte der Stifter die Güter zurück und setzte Augustiner ein. Papst Hadrian IV. bestätigt am 23.1.1155 die Stiftung und bestimmt ausdrücklich, daß kein Vogteirecht über das Kloster bestehen soll. Von Mönchen des hl. Augustinus war das Kloster nur kurz bewohnt; in einer Urkunde von 1160 wird schon ein Nonnenkloster in Fraulautern erwähnt. Es nahm nur adelige Stiftsdamen auf und erwarb sich im Laufe der Zeit reiche Güter.

2. Erwerb und Ausweitung der Abteiherrschaft in Schwarzenholz Nachdem das Kloster einigermaßen in seinem Bestand gefestigt war, schloß es sich dem allgemeinen Bestreben in dieser Zeit an, die Regierungsgewalt des Reiches bzw. des Deutschen Kaisers möglichst weit auszuschalten, und dafür selbst in seinem Besitz Landesherr zu sein. Damit war das Recht verbunden, Gerichtsherr zu sein und Abgaben und Frondienste von den Untertanen zu verlangen. Den Grundstock dazu kann es in Schwarzenholz im Jahre 1235 legen, als der Vogt Hugo von Hunolstein ihm das Patronat und den Zehnten der Kirche von Schwarzenholz schenkt. Das Patronat berechtigte dazu, den neuen Geistlichen dem Bischof in Trier vorzuschlagen, der dann auch meist diesem Wunsch entsprach.
Rehanek berichtet " In Schwarzenholz teilten sich damals mehrere Herren in die Herrschaft. Der Sohn des Stifters Nikolaus von Hunolstein verkauft dem Kloster 1262 den Hof Hunesceit mit den Leibeigenen und sämtlichem Grundbesitz. Die Ritter von Thedingen schenken ihren Besitz zunächst den Deutschordensbrüdern (1296), er bringt diese Güter jedoch wieder an sich (1310), aber nur unter der Bedingung der Lehnsabhängigkeit von dem Grafen von Nassau-Saarbrücken. 1328 erlischt der Schwarzenholzer Zweig von Thedingen und alle Rechte fallen an die Saarbrücker Grafen zurück. Im Jahre 1334 überläßt der Ritter Folmar von Blieskastei der Abtei ein Drittel seines Anteils. Sein Sohn Nikolaus verpfändete zunächst diesen Anteil an die Abtei. Sein Bruder Arnold löst ihn ab und verkauft den ganzen Anteil der Blieskasteier an das Kloster (1361).Der Meier Hans zu Dullingen verzichtete 1440 zu Gunsten der Abtei auf seine Ansprüche am Zehnten in Schwarzenholz. 1485 verkauft ein Herr zu Esch seine Güter an die Abtei. Die Anteile der Familie von Lichtenberg geraten nach einiger Zeit in den Besitz der Grafen von Nassau- Saarbrücken (1562). Danach finden sich nur noch zwei Herren in Schwarzenholz,

1. die Abtei Fraulautem und
2. die Grafen von Nassau-Saarbrücken.

Die ersteren haben zwar den größten Besitz aufzuweisen, die Grafen sind aber noch Lehnsherren und Vögte des Klosters. So ergaben sich später immer wieder Streitigkeiten, die von der Abtei mit großer Zähigkeit geführt wurden. Ein Jahrgeding von 1493 " berichtet on der alleinigen Gerichtsbarkeit des Klosters. Das Jahrgeding von 1557 zeigt, daß die Grafen ganz aus dem Herrschaftsbereich Schwarzenholz ausgeschieden sind. Nach B. Fritz sollen sie 1558 wieder höhere Rechte erworben haben. Die Schirmvogtei traten sie 1581 an den Herzog von Lothringen ab, der zugleich Landesherr in Fraulautern, Griesborn und Hülzweiler war. Nach dem 30-jährigen Krieg war das ganze Land erschöpft und entvölkert, so auch Nassau-Saarbrücken. Graf Gustav Adolf (1659 - 1677) verzichtete 1664 auf alle seine Rechte in Schwarzenholz, wie auch in vielen anderen Dörfern, um seine großen Schulden bezahlen zu können. Man hätte nun glauben können, mit dem Vertrag von 1664 sei die Herrschaft der Abtei Fraulautern über Schwarzenholz endgültig gesichert. Dem ist aber nicht so. Die Nachfolger erkannten den Vertrag nicht an. Beide Parteien führten darauf einen erbitterten Rechtsstreit, der sich durch die Reunionskriege Ludwigs XIV. über 100 Jahre hinzog und schließlich vor dem Reichskammergericht jn Wetzlar in einem Vergleich seinen endgültigen Abschluß fand. Dabei wurde der Spruch desselben Gerichtes von 1665 revidiert, der der Abtei zwar die Landeshoheit und Gerichtsbarkeit zugesprochen hatte,dem Hause Nassau-Saarbrücken jedoch noch ein gewisses Vorrecht zum Schütze des Klosters eingeräumt hatte. Daraufhin hatte die Abtei im Jahre 1700 die Konferenzen zu Saarwellingen einberufen, um die noch bestehenden Differenzen zu klären, aber ohne Erfolg. Der endgültige Vergleich vom 6.3.1765 wurde zu Gunsten der Abtei Fraulautern aufgestellt. Erst jetzt war das Kloster uneingeschränkte Herrin ihres Besitzes, der "Freien Reichsherrschaft Schwarzenholz", wie es in der Vergleichsurkunde ausdrücklich heißt. Dazu gehören das Dorf Schwarzenholz, Kunzen- und Hauser-Mühle, Labach, der Labacher Hof und die Mühle.

3. Die Rechtsverhältnisse In der ersten Zeit nach 1235 besaß die Abtei nur das Patronat der Kirche von Schwarzenholz und den Zehnten. Sie mußte sich mit zahlreichen anderen Herren in die landesherrlichen Rechte teilen.Nach 1557 macht ihr nur noch das Haus Nassau-Saarbrücken einige Rechte streitig, vor allem sollte die Abtei die Landeshoheit des Grafen anerkennen. Mit dem Vergleich von Wetzlar 1765 ist die Abtei endgültig unbestrittene Landesherrin ihrer "Freien Reichsherrschaft Schwarzenholz". E. Ansfeld bestätigt in seinem Bericht die Bedeutung dieses Besitzes: "Der wichtigste Besitz, in welchen das Kloster Fraulautern in der Folgezeit gelangte, war die Reichsherrschaft Schwarzenholz, welche aus dem Dorfe Schwarzenholz, der Kunzenmühle, der Hausermühle, dem Dorf Labach und dem Labacher Hof und Mühle bestand." " An der Spitze des Besitzes stand als Landesherrin die Äbtissin von Fraulautern. Dieser war reichsunmittelbar und nicht lehnsabhängig. Ihr Stellvertreter war ein Amtmann, der in Tholey residierte, das damals schon zum Königreich Frankreich gehörte. War eine Berufung notwendig, ging sie entweder nach Saarbrücken oder unmittelbar an das Reichsgericht nach Wetzlar. Im Dorfe selbst wurde durch die Abtei ein Hochgerichtsmeyer ernannt, dem zwei Schöffen zugetan waren. Daneben stand auch noch ein Schöffengericht im Dorf, das die freiwillige Gerichtsbarkeit ausübte. An seiner Spitze stand der Gemeinde- oder Heymeyer, der von der Gemeinde gewählt wurde. Mehrere Schöffen und ein Gerichtsschreiber vervollständigten das Gericht. Wir unterscheiden im damaligen Rechtswesen drei Stufen der Gerichtsbarkeit.

1. Die niedere oder Grundgerichtsbarkeit, die den Zweck hatte, die Grundgüter in ihrem Bestand zu erhalten bzw. Vergehen gegen das Eigentumsrecht des Grundbesitzers zu bestrafen. Außerdem waren die Einkünfte aus dem Grundbesitz genau festgelegt.
2. Die Mittel-, Zivil- oder Vogteigerichtsbarkeit. Sie hatte sich in der Hauptsache mit den täglichen Streitsachen zu befassen.

Das Recht wurde nach fränkischer Sitte unter freiem Himmel gesprochen. Dazu ließ die Äbtissin alle Einwohner von Schwarzenholz im sogenannten "Abteihof" (heute noch "Hoff" genannt, hinter Cafe Edelweiß und Kaufhaus Paulus) zum Jahrgeding. Der Meyer führte den Vorsitz. Die Schöffen mußten mit den Rechtsgrundsätzen gut vertraut sein, denn eine schriftliche Gesetzessammlung, wie etwa unser BGB, gab es damals nicht. Die Urteile fällte das Gericht:

1. nach allgemeinem Rechtsempfinden,
2. nach einem Gewohnheitsrecht, das sich im Laufe vieler Jahre herausgebildet hatte.
3. Falls diese versagten, mußten die Schöffen aus sich heraus das Recht finden, sie mußten Recht weisen. Diese Grundsätze nannte man Weistümer! Erst viel später legte man die Weistümer schriftlich nieder.

Die "Freie Reichsherrschaft Schwarzenholz" Die Weistümer geben uns zugleich Aufschluß über die Macht- und Besitzverhältnisse im jeweiligen Ort. Von Schwarzenholz sind uns zwei erhalten. Das erste stammt aus dem Jahr 1493. Darin läßt die Abtei ihre Rechte allen Leuten bekanntmachen. " Das wichtigste aber ist das zweite Jahrgeding von 1557, am Tage nach dem Dreikönigsfest, weil es uns zugleich zeigt, daß die Abtei zu diesem Zeitpunkt bereits die unbeschränkte Gerichtsbarkeit in Schwarzenholz besitzt. Dort heißt es: "Die Äbtissin hat in Schwarzenholz... die hohe und niedere Gerichtsbarkeit, Bann und Mann, Gebot und Verbot, Zug und Flug, Wasser und Weide, Weg und Steg, Maße, Ellen und Gewichte, straft und begnadigt nach freiem Willen, und wenn ein Verbrecher in beiden Dörfern aufgegriffen wird, so soll er der Äbtissin übergeben werden, welche die Sache untersuchen und ihn foltern läßt, und wenn er den Tod verdient, so sei in Schwarzenholz auf dem Katzenberg ein Galgen, an den er aufgehängt wird." Schwarzenholz war damals das Hochgericht der Abtei Fraulautern, lediglich die Folterkammer lag in den Kellerräumen des Klosters. Die Hinrichtungsstätte lag, wie eben erwähnt, auf dem Katzenberg, von wo das grausige Schauspiel des "Strangulierens" und Verbrennens weithin zu sehen war und so sicher nicht seine abschreckende Wirkung auf die Untertanen verfehlt hat.

Abgaben und Frondienste Die Gutsherren hatten schon von Anfang an ihre Höfe den Bauern zur Bewirtschaftung überlassen. Dafür mußten sie Abgaben entrichten. Auch während der Abteiherrschaft waren die Höfe in Schwarzenholz "Schafftgüter", wofür die Untertanen, die mehr oder weniger Hörige waren, "Schafftzins", Abgaben und Frondienste als Gegenleistung aufbringen mußten. Die Verzeichnisse und Zinsbücher geben uns nicht nur Aufschluß über die Stellung der Untertanen zu ihrer Herrschaft, sondern sie geben uns gleichzeitig einen Einblick in die wirtschaftliche Lage des Dorfes bis in die einzelnen Familien. Dies waren die wichtigsten Leistungen (nach dem Jahrgeding von 1557):

A. Allgemeine Abgaben: Die Abtei hat in Schwarzenholz allein den großen und den kleinen Zehnten. Der Zehnte wird jedes Jahr am Montag in der Karwoche verpachtet. Der Käufer des Zehnten muß der Äbtissin und der Pfarrkirche zusätzlich Wachs liefern und zwar vor dem Lichtmeßtag. Wer den großen Zehnten erwirbt, erhält auch den kleinen auf Flachs, Hanf, Lämmer usw. Zum großen Zehnten gehören jährliche Abgaben an Korn, Geld und Rauchhühnern. Die Getreideabgabe liefern die Untertanen am Tage des hl. Willibrord auf den Speicher der Abtei. Die Geldschafft wird zweimal jährlich erhoben. Zu den Rauchhühnern gehört jeweils als Losung eine bestimmte Menge Eier und Geld (Ostermontag). Alle diese Abgaben überwacht der Meier oder er zieht sie selbst ein, dafür erhält er manche Vergünstigung.

B. Besondere Abgaben: Am Pfaff-Sonntag mußte von jedem Haus ein Rauchhuhn geliefert werden. Die Lohmühle leistete auch besondere Abgaben. Die Abtei hat Anspruch auf eine Art Steuer:
1. Beim Tode eines Leibeigenen
2. Für alle Maße und Gewichte
3. Für die Schankerlaubnis
4. Bei Erbverkäufen
Der Meier selbst liefert an St. Stephan Geld und ein fettes Schwein, das auch der Hofmeier der Abtei schuldig ist.
An Frondiensten waren zu leisten: Zwei Tage bei der Getreideaussaat und zwei beim Mähen. Jeder, der einen Wagen hat, muß einen Wagen Heu fahren, einen Tag Land pflügen, einen Wagen Stubenholz, fahren oder eine Fuhre Wein. Auch an der Bannmühle mußten die Untertanen Frondienste tun. Je nach den Abgaben, die ein jeder zu entrichten hatte, wurde der Dorfbann nach einem bestimmten Zeitraum neu zur Bewirtschaftung eingeteilt."

Vollzitat in Form eines Mirror; so publiziert auf: http://schwarzenholz-ansichtssache.de/geschichte/schwarzenholz/dorfge...

 

 

 
 
Hinweis: Bildmaterial aus der Zeit des 3. Reiches: Wir versicheren, dass die von uns angebotenen zeitgeschichtlichen Photographien und Texte aus der Zeit von 1933 bis 1945 nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung oder Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens angeboten werden, gem. Paragraph 86 und 86a StGB.
 
 

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